Binge und Kollegen GbR

Umgangspflegschaft

Die Umgangspflegschaft nach § 1684 BGB wurde mit Wirkung zum 01.09.2009 im BGB festgelegt. Sie ist daher noch ein verhältnismäßig neues „Konstrukt“ und schafft noch viel Unruhe. Mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber eine Möglichkeit schaffen, bei schwerwiegenden Umgangskonflikten eingreifen zu können, ohne die elterliche Sorge nach §1666 BGB zu entziehen. Bis zur Einführung des § 1684 BGB wurde in schwerwiegenden Fällen in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen und eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB mit dem Wirkungskreis Regelung des Umgangs eingesetzt.

Um eine Umgangspflegschaft nach § 1684 BGB einzurichten, muss immer eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB erfolgt sein. Es muss gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung verstoßen worden sein. Ohne einen Gerichtsbeschluss wird es in der Regel schwer nachweisbar sein, dass gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen wurde.

Der Umgangspfleger kann zur Durchführung des Umgangs die Herausgabe des Kindes verlangen. Kommt jedoch der betreuende Elternteil diesem nicht nach, so muss der Umgangspfleger das Familiengericht kontaktieren, um einen vollstreckbaren Umgangstitel zu erwirken. Es gilt: Gewalt gegen das Kind darf nicht angewendet werden!