Binge und Kollegen GbR

Vormundschaft

Die gesetzlichen Vorschriften für eine Vormundschaft befinden sich im BGB §§ 1773 bis 1895.

Eine Vormundschaft wird durch einen Beschluss und Bestallung des Familiengerichtes für Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren eingerichtet. Der Vormund ist rechtlicher Vertreter der Kinder. Der Vormund tritt an Elternstelle.

Werden den Kindeseltern nur Teile des Sorgerechts entzogen, wird von einer Pflegschaft oder Ergänzungspflegschaft gesprochen. Er ist rechtlicher Vertreter in bestimmten Angelegenheiten z.B. Vermögensfürsorge. Er tritt ergänzend neben die Kindeseltern.

Wir übernehmen nach Rücksprache Pflegschaften und Vormundschaften.