Paritätischen Bildungswerk Bundesverband
Die Perspektive der Kinder wahrnehmen
"Ich glaube, ich kenne hier in Hamburg inzwischen jede Eisdiele." Bei Pinocchio-
Becher und Biene-Maja-Eis hat Ute Kuleisa-Binge schon mit so manchem Kind darüber
beraten, wie es sich nach der Trennung seiner Eltern die Zukunft vorstellt. Die 52-
jährige Hamburgerin ist seit 13 Jahren als Verfahrenspflegerin tätig.
VerfahrenspflegerInnen haben die Aufgabe, in Sorgerechts- und Umgangsverfahren die
Interessen der Kinder zu vertreten. Mitunter werden sie deshalb auch "Anwalt oder
Anwältin des Kindes" genannt.
Nora Breuer (Name geändert) brauchte eine solche "Anwältin", nachdem sich ihre Eltern vor
rund zehn Jahren scheiden ließen. Anfangs übten Mutter und Vater gemeinsam das Sorgerecht
aus, Nora lebte bei ihrer Mutter und besuchte jedes zweite Wochenende den Vater. Nach
sechs Jahren wollte sie das gerne umdrehen. "Mama und ich haben uns damals nicht so gut
verstanden, und bei meinem Vater fand ich es am Wochenende viel schöner." Da das
Verhältnis zwischen den Eltern sehr angespannt war, beantragten beide das alleinige
Sorgerecht. Für die damals neunjährige Nora wurde eine Verfahrenspflegerin bestellt: Ute
Kuleisa-Binge. Die Erzieherin hat in Hamburg beim Verein "Anwalt des Kindes" im Rahmen
eines 1993 gestarteten Pilotprojekts eine Weiterbildung zur Verfahrenspflegerin absolviert
und engagiert sich seitdem als Interessenvertreterin von Kindern in Umgangs- und
Sorgerechtsverfahren.
Für Nora war sie damals eine große Hilfe. "Ich fand es gut, dass ich Ute hatte. Ihr konnte ich alles so erzählen, wie ich es empfinde", erinnert sich die 13-Jährige. "Ich wusste, dass sie niemandem etwas sagt, was ich nicht will, und nichts hinter meinem Rücken macht." Nora fiel es nicht leicht, der Mutter zu erklären, warum sie lieber beim Vater leben wollte. "Wenn der Verfahrenspfleger mit den Eltern redet, belastet es einen selbst nicht so", sagt sie. "Und es ist gut zu wissen, dass der Verfahrenspfleger einen auch vor Gericht vertritt." Das Sorgerechtsverfahren ging aus, wie Nora es sich gewünscht hatte: Sie konnte zum Vater ziehen. Doch der Alltag bei ihm entsprach so gar nicht den Vorstellungen, die sich das Mädchen von seinem Wochenend-Papa gemacht hatte. Der hatte inzwischen eine neue Beziehung, war viel strenger als früher, und Nora fühlte sich ihrem Stiefbruder gegenüber zurückversetzt. "Der durfte viel mehr als ich, obwohl er jünger war." Nora war total unglücklich. Nach zwei Jahren stand für sie fest: "Ich will wieder zurück zur Mama." Eine Entscheidung, die den Vater schwer traf. "Er hat gesagt: ganz oder gar nicht", erzählt Nora. Wieder kam es zu einem Sorgerechtsverfahren, bei dem Ute Kuleisa-Binge erneut als Verfahrenspflegerin für das Mädchen da war, ausführlich mit ihr redete, um zu verstehen, was sie empfindet und ihre Interessen vertreten zu können. Zwei Jahre ist das jetzt her. Mit ihrer Mutter versteht die 13-Jährige sich prima. Zum Vater aber hat sie gar keinen Kontakt mehr.
"Er will nicht", sagt Nora, und hat doch die Hoffnung nicht aufgegeben, dass er eines Tages seine Meinung ändert. "Es gibt immer mal Stress mit den Eltern, egal wo man lebt", sagt die Jugendliche. Und auch, wenn sie sich damals ungerecht behandelt fühlte, - ihr Vater ist für sie ein wichtiger Mensch. Überhaupt nichts mehr mit ihm zu tun zu haben, findet sie sehr traurig.
OFT WERDEN VERFAHRENSPFLEGER ERST SPÄT EINGESCHALTET
Die Mehrzahl der Eltern, die sich scheiden lassen, behalten das gemeinsame Sorgerecht
bei (Siehe Kasten rechts). "Das führt häufig dazu, dass sich Konflikte, die früher beim
Streit ums Sorgerecht zu Tage traten, heute auf die Umgangs- und Besuchsschiene verlagern",
sagt Ute Kuleisa-Binge. "Da wird dann vor Gericht oft sehr heftig darüber gestritten, wann
und wie lange das Kind bei welchem Elternteil sein soll. Und jeder glaubt, er weiß, was die
beste Lösung ist." Dabei gehe es längst nicht immer um das Kind und dessen Wohl, sondern
häufig auch um Machtkämpfe, sagt Ute Kuleisa-Binge. Umso wichtiger sei es, dass
eine neutrale Person die Interessen des Kindes vertrete und dessen Perspektive in der
Gerichtsverhandlung einbringe. Doch leider werde sie manchmal erst sehr spät
eingeschaltet, etwa wenn ein Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe. "Da kommen den
Richtern dann plötzlich Bedenken, dass einer der Prozessbeteiligten mit dem Beschluss vors
Oberlandesgericht ziehen könnte, wo dann festgestellt wird, dass ja gar kein
Verfahrenspfleger für das Kind eingeschaltet war." Neun Jahre nach der Reform des
Kindschaftsrechts und der Einführung der Verfahrenspfleger sei vielen Richtern deren
Bedeutung offenbar immer noch nicht geläufig, so Ute Kuleisa-Binge. Eine
Erfahrung, die auch Corina Weber teilt. Die Juristin und Diplom-Sozialpädagogin ist
ebenfalls Verfahrenspflegerin und schult seit 1998 beim Paritätischen Bildungswerk
KollegInnen im Rahmen einer Weiterbildung für diese Aufgabe.
"Häufig ist das Kind schon vom Richter oder der Richterin angehört und psychologisch
begutachtet worden, ehe ihm ein Verfahrenspfleger an die Seite gestellt wird",
sagt sie. Andere Richter hätten völlig falsche Vorstellungen von der Aufgabe der Verfahrenspfleger.
"Ich bin keine Familientherapeutin und auch keine Mediatorin, die mit den Eltern arbeitet.
Mein Auftrag ist die Interessenvertretung des Kindes." Gleichwohl prüfe sie immer wieder
die Möglichkeit, zerstrittene Eltern für die Nöte ihrer Kinder zu sensibilisieren. Corina
Weber: "Manchmal schaffen Verfahrenspfleger es auch, Eltern im
Sorgerechtsstreit wieder an einen Tisch zu bringen, sodass doch noch eine
einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Aber das geht nur, wenn die Situation
nicht völlig verfahren ist." Aus vielen Gesprächen mit Kindern weiß die
Verfahrenspflegerin: "Eltern, Anwälte und Richter können sich theoretisch überlegen, was
für ein Kind das Sinnvollste wäre, aber das Kind kann das ganz anders erleben." Eine
vermeintlich faire Besuchsregelung könne vom betroffenen Mädchen oder Jungen
beispielsweise als massiver Stress empfunden werden. Häufig gerieten Kinder auch in einen
emotionalen Zwiespalt. Corina Weber erinnert sich beispielsweise an einen achtjährigen
Jungen, der sie mit Tränen in den Augen bat: "Sag meinem Vater, er soll nicht mehr bei uns
anrufen." Denn immer, wenn er anrief, verwickelte er die Mutter in einen heftigen
Streit, der dieser schwer zusetzte. "Es ist nachvollziehbar, dass das Kind diesen Streit,
unter dem es leidet, abstellen will, auch wenn es eigentlich gerne Kontakt mit dem Vater
hätte", sagt Weber. Ihre Aufgabe sei es dann, dies in der Stellungnahme ans Gericht auch
entsprechend differenziert darzustellen. "Kinder leiden häufig unter dem Gefühl, sie
trügen Verantwortung dafür, ob ihre Mama oder ihr Papa traurig sind. Davon muss man
sie entlasten." Das meint auch Ute Kuleisa-Binge: "Es ist elterliche Verantwortung, dem Kind auch
Entscheidungen abzunehmen." Häufig sei es für zerstrittene Eltern jedoch schwer, über die
eigene Betroffenheit hinweg wahrzunehmen, was ihr Zwist beim Kind anrichte. Als
Außenstehende übernehmen VerfahrenspflegerInnen daher eine Rolle als neutrale Person. Um
zu dieser Vertrauen aufzubauen, benötigen die Kinder aber Zeit. "Ich hatte schon Kinder, mit
denen habe ich erst drei oder vier Mal bei gemeinsamen Treffen mit ihnen und mit der Mama
Lego gebaut, bis sie Vertrauen gefasst hatten", sagt Ute Kuleisa-Binge. Häufig - besonders
bei älteren Kindern - reiche jedoch ein Kennenlern-Treffen, um herauszufinden, ob es eine
Basis für ein vertrauensvolles Gespräch gibt. "In der Regel rede ich beim ersten Treffen mit
den Kindern nicht über die anstehenden Probleme. Es ist einfach zum Beschnuppern
gedacht." Nur einmal hat die Hamburgerin es erlebt, dass ein Kind sie nicht als Verfahrenspflegerin wollte.
"Das war ein Junge. Der hat gesagt: Ich finde dich ja nett, aber
wenn ich frei wählen dürfte, würde ich lieber mit einem Mann reden." Meistens findet das
erste Treffen dort statt, wo das Kind lebt. "Die Eltern müssen mich ja auch kennenlernen und
bereit sein, mich mit dem Kind alleine reden zu lassen." Das Gespräch unter vier Augen ist
wichtig, damit die Kinder sich auch zwanglos äußern können, ohne die Sorge haben zu
müssen, dass Vater oder Mutter im Nebenraum mithört. Spielplatz, Zoo oder Eisdiele sind als
"neutraler Boden" bei den Kindern sehr beliebt.
KLEINER HELFER MIT GROSSEN OHREN
Corina Weber hat in der Regel einen kleinen Helfer dabei, wenn sie sich mit den Kindern
trifft: Benjamin Blümchen. Der plüschige Elefant reist in ihrer Tasche mit und hat große
Ohren, die viel hören. "Der wirkt auch noch bei Kindern, die eigentlich schon aus dem
Schmusetieralter raus sind", sagt die Verfahrenspflegerin. Und selbstverständlich ist
Benjamin auch bei der Gerichtsverhandlung mit dabei. "Er steht als Symbol dafür, die
kindliche Perspektive wahrzunehmen." Doch längst nicht jedes Kind, dessen Eltern sich
scheiden lassen, bekommt eine Verfahrenspflegerin oder einen Verfahrenspfleger an die Seite
gestellt. "Manchmal rufen mich besorgte Großeltern an und fragen: Wie bekommt mein
Enkelkind einen Anwalt des Kindes", berichtet Corina Weber. "Denen muss ich dann sagen:
Wenn es kein Sorgerechtsverfahren gibt, gibt es auch keine Verfahrenspflegschaft. Wenn
Eltern sich auf die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts einigen oder einvernehmlich
beantragen, dass einem Elternteil die alleinige Sorge übertragen wird, hat das Gericht mit dem
Kind überhaupt nichts zu tun. Das Kind wird dann auch nicht angehört."
In der Regel werden Verfahrenspflegschaften nur bei heftigem Streit zwischen den Eltern
eingesetzt. Der Konflikt zwischen den Interessen des Kindes und der Eltern muss erheblich
sein. Nach Paragraph 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit kann der Familienrichter beziehungsweise die Familienrichterin für das Kind
einen Verfahrenspfleger bestellen, soweit dies für die Wahrnehmung der Interessen des
Kindes erforderlich ist. "Ob das Kind eine Verfahrenspflegschaft erhält, liegt also in der
Entscheidung des Richters oder der Richterin", betont Weber. Nur in Fällen, in denen das
Interesse des Kindes im Gegensatz zu dem seines gesetzlichen Vertreters stehe, sei eine
Verfahrenspflegschaft in der Regel zu bestellen. Verpflichtend ist sie bei gerichtlichen
Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung und bei gerichtlichen Entscheidungen über die
Trennung eines Kindes von einer Pflegefamilie.
Die Rechtspraxis zur Einsetzung von Verfahrenspflegschaften sei von Bundesland zu
Bundesland unterschiedlich, so Corina Webers Erfahrung. Zum Teil gebe es auch zwischen
einzelnen Gerichten erhebliche Unterschiede. Dies betreffe nicht nur die Bereitschaft,
Verfahrenspfleger zu bestellen, sondern auch den Umfang der Bezahlung. Denn
VerfahrenspflegerInnen arbeiten freiberuflich und müssen ihre Arbeitszeit (mit maximal
33,50 Euro je Stunde) dem Gericht in Rechnung stellen. Und da gibt es nicht selten
Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Tätigkeiten zur Aufgabenstellung gehören und
welcher Zeitumfang als angemessen anzusehen ist.
VIEL VERSTÄNDNIS BEI RICHTERN
Ute Kuleisa-Binge hat diesebezüglich in Hamburg bislang keine negativen Erfahrungen
gemacht - weder mit Honorarstreitigkeiten noch mit den Richterinnen und Richtern. "Sie
gehen in der Regel sehr darauf ein, was ich ihnen als Verfahrenspflegerin schildere. Ich
erinnere mich an keinen Fall, indem der Richter völlig anders entschieden hätte, als ich es im
Interesse des Kindes empfohlen habe. Ich kann aber auch nicht in jedem Fall sagen, was die
richtige Entscheidung ist. Manchmal hat der Richter einfach den Schwarzen Peter."
"Grundsätzlich ist es besser, wenn Eltern sich selbst einigen können - auch mithilfe des
Gerichts. Aber Eltern haben auch das Recht zu sagen: Wir können uns nicht einigen. Das
Gericht muss eine Lösung finden", sagt Heidi Fendler, Familienrichterin in Frankfurt. Wichtig
sei es für sie dann zu wissen, wie die Kinder in der Konfliktsituation empfinden. "Für mich ist
die gerichtliche Anhörung die einzige Chance, das zu erfahren", sagt Fendler. "Für die Kinder
und ihre Eltern ist das aber immer eine sehr künstliche Situation. Verfahrenspfleger können
sie in ihrem normalen Umfeld treffen und kommen viel näher an die Kinder ran - und auch an
die Eltern." Ihre Einschätzung sei häufig sehr hilfreich, wenn es darum gehe, eine Lösung zu
finden, die möglichst allen Beteiligten gerecht werde und die besondere Situation der Kinder
nicht aus dem Blick verliere. Wichtig sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Verfahren
sich nicht zu lange hinzögen, weil auch das kindliche Zeitempfinden berücksichtigt werden
müsse. Dazu brauche es bei Justiz und Jugendämtern vor allem mehr Personal, meint Fendler.
"Ich habe derzeit alleine 400 laufende Verfahren", sagt die Familienrichterin.
WANN WERDEN VERFAHRENSPFLEGER AKTIV?
Trennen sich Eltern mit minderjährigen Kindern oder lassen sie sich scheiden, haben sie laut Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 17) gegenüber dem Jugendamt einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge. Stellen die Eltern einen Scheidungsantrag, so informiert das Familiengericht das Jugendamt, sofern von der Scheidung minderjährige Kinder betroffen sind. Das Jugendamt weist dann die Eltern auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hin. Stellt einer der Eltern einen Sorge- oder Umgangsrechtsantrag, kann das Gericht dem von der Scheidung betroffenen Kind einen Verfahrenspfleger an die Seite stellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist inbesondere der Fall, wenn das Interesse des Kindes beziehungsweise Jugendlichen in einem erheblichen Gegensatz zu dem seiner Eltern steht. (Paragraph 50 des Gesetzes zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit /FamFG). Erforderlich ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder einer Verfahrenspflegerin ebenso bei gerichtlichen Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung und bei gerichtlichen Entscheidungen über die Trennung eines Kindes von einer Pflegefamilie.
BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT VERFAHRENSPFLEGSCHAFT
Im Februar 2000 wurde die Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und
Jugendliche gegründet. Deren 330 Mitglieder verpflichten sich, die eigenständigen Interessen
von Kindern und Jugendlichen in Gerichtsverfahren parteilich und unabhängig zu vertreten.
Die BAG hat fachliche Standards entwickelt, deren Einhaltung für ihre Mitglieder verbindlich
ist. Das Gesetz schreibt zwar keine bestimmte Qualifikation für VerfahrenspflegerInnen vor,
die Bundesarbeitsgemeinschaft hält sie aber für erforderlich. Sie hat in ihren Standards
grundlegende Qualifikationen spezifiziert. Der Verfahrenspfleger soll danach eine juristische,
pädagogische oder psychosoziale Grundausbildung haben und über für seine Aufgabe
geeignete Zusatzqualifikationen verfügen. Die Weiterbildung des Paritätischen
Bildungswerks wird anerkannt. Mit finanzieller Unterstützung der Aktion Mensch hat die
Bundesarbeitsgemeinschaft zwei farbige Broschüren entwickelt, in denen Kindern und
Jugendlichen die Arbeit von Verfahrenspflegern erklärt wird. Erhältlich sind sie bei der BAG
Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche, Großbeerenstraße 56 E, 10965 Berlin,
Tel.: 0 30/788 92 057, E-Mail: info@verfahrenspflegschaftbag.de,
www.verfahrenspflegschaft-bag.de.
Die nächste bundesweite berufsbegleitende Weiterbildung zum/zur VerfahrenspflegerIn
für Kinder und Jugendliche - "Der Anwalt/die Anwältin des Kindes" - beginnt am 15./16.
Februar 2008 in Frankfurt am Main.
Ausschreibung und Bewerbungsunterlagen erhalten Interessierte beim Paritätischen
Bildungswerk Bundesverband, Heinrich-Hoffmann-Str. 3, Tel.: 069/6706-272,
fobi@paritaet.org.